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FAQ: Fragen und aktuelle Antworten der Regierung zu Coronahilfen.
Stand: 30.06.2021
Inhalte:
> NEU: Neustarthilfe für Soloselbstständige (Anträge bis 31. August 2021)
> Überbrückungshilfe II (von Februar bis Mai 2021)
> Überbrückungshilfe III (von November 2020 bis Juni 2021)
> November- und Dezemberhilfe (Änderungsanträge noch bis 30. Juni 2021)
ACHTUNG: Diese FAQ-Informationen stellen wir laufend zusammen. Die Infos sind direkt den Materialien entnommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Finanzen auf der Website https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ zusammenstellen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nicht die Kanzlei Plus Advise der Urheber ist. Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass uns täglich neue Informationen erreichen und die Tagesaktualität nicht immer gegeben ist.
NEU: Neustarthilfe für Soloselbstständige (Anträge bis 31. August 2021)
Übersicht: Was ist die Neustarthilfe für Soloselbstständige?
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige und kleine Kapitalgesellschaften unterstützt, die durch die Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Sie erhalten einen Vorschuss von bis zu 7. 500 Euro (bzw. bis zu 30.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe wird zusätzlich zu anderen Leistungen, wie z.B. der Grundsicherung, ausgezahlt und auch nicht auf diese angerechnet.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.
Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Wer kann die Förderung beantragen?
Bei der Antragstellung Neustarthilfe gelten unterschiedliche Antragskriterien für folgende Gruppen:
- Soloselbständige, mit oder ohne Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
- Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie
- Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten
1. Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften:
Soloselbständige aller Branchen können die Neustarthilfe beantragen, wenn sie
- hauptberuflich selbständig tätig sind, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind,
- die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben und
- schon vor dem 1. Mai 2020 selbständig tätig waren.
Beispiel 1: Herr Müller ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Herr Müller kann den Antrag auf Neustarthilfe in eigenem Namen als natürliche Person stellen, sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit resultieren. Für die Berechnung der Neustarthilfe werden die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit sowie die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt. |
Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen, die gemeinsam ein Unternehmensziel verfolgen. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt, d. h. auch mit ihrem privaten Vermögen. Personengesellschaften können z. B. sein: eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG).
Beispiel 1a: Musiker Müller aus Beispiel 1 erzielt zusätzlich noch Einnahmen über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm steht ein Viertel der Gewinne dieser Band zu. Bei seinem Antrag kann er seit Mitte März auch ein Viertel des GbR-Umsatzes angeben, die dann – neben den bereits genannten Einkünften – bei der Berechnung der Neustarthilfe berücksichtigt werden. |
2. Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften):
Bislang galt die Neustarthilfe nur für natürliche Personen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige (z.B. Heilpraktiker, Krankengymnasten, Buchprüfer, Ingenieure, Lotsen, Journalisten oder Übersetzer) oder als Gewerbetreibende erzielen. Seit 15. März 2021 können auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe beantragen.
Eine Kapitalgesellschaft kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen, gilt aber als eine “juristische Person”. Wichtiger Unterschied zur Personengesellschaft: hier ist die Kapitalgesellschaft Antragsteller und Empfänger der Neustarthilfe. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften im Schadensfall nur mit ihrem eingebrachten Kapital. Rechtsformen können z. B. sein: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) sein. In die Gruppe der „Ein-Personen-Kapitalgesellschaft“ fallen bspw. die Ein-Personen-AG/ Kleine AG oder die Ein-Personen-GmbH oder die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG).
Für die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft gilt, dass die Kapitalgesellschaft
- den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
- zu 100 Prozent von ihrem Gesellschafter gehalten wird,
- der Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
- die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
- vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde.
3. Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft):
Seit 30. März 2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe beantragen. Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie
- den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
- von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten wird und dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
- die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
- vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde.
Beispiel 2: Herr Schmidt, Frau Peter und Frau Singer haben zusammen eine GmbH, die Fotografie-Dienstleistungen anbietet. Frau Peter hält 50 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeitet 39 Stunden pro Woche für die GmbH. Herr Schmidt hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Frau Singer hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 25 Stunden pro Woche für die GmbH. Die GmbH ist antragsberechtigt, weil Frau Peter mehr als 25 Prozent der Anteile an der GmbH hält und mehr als 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Bei der Berechnung der maximalen Förderung der GmbH werden Frau Peter und Frau Singer, aber nicht Herr Schmidt berücksichtigt, weil Herr Schmidt nicht mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Der maximale Förderbetrag von 7.500 Euro wird also mit zwei multipliziert. Die GmbH kann also maximal 15.000 Euro Neustarthilfe erhalten. |
4. Sonderfall: kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten
Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potenziellen Arbeitgeber wie z. B. Theater und Bühnen geschlossen. Deshalb können auch sie bei kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen (bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten (d.h. Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei)) sowie unständigen Beschäftigungsverhältnissen (bis zu sieben aufeinanderfolgende Kalendertage) Neustarthilfe beantragen. Voraussetzung hierfür: Die Antragstellenden haben für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen
Was und wie wird gefördert?
Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatige Referenzumsatz, d. h. die Hälfte des Jahresumsatzes 2019. Davon werden einmalig 50 Prozent als Neustarthilfe ausgezahlt – maximal bis 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und maximal 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften.
Beispiel 3: Herr Schmidt ist Theaterschauspieler und beantragt Neustarthilfe. 2019 verdiente er 20.000 Euro. Als Referenzumsatz (entspricht sechs Monaten) gelten somit 10.000 Euro. Davon beträgt die Neustarthilfe 50 Prozent, also 5.000 Euro. |
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird die Höhe der Neustarthilfe genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021. Diese Endabrechnung muss bis zum 31. Dezember 2021 erstellt werden. Die Soloselbständigen bzw. die Kapitalgesellschaften können den Vorschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent hatten. Hinweise zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in FAQ 4.8.
Beispiel 4: Frau Wagner ist selbständige Yogalehrerin. Sie hat im Jahr 2019 30.000 Euro verdient, der sechsmonatige Referenzumsatz beträgt damit 15.000 Euro. Sie kann nach Beantragung der Neustarthilfe den maximal möglichen Vorschuss in Höhe von 7.500 Euro erhalten. Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsätze von weniger als 40 Prozent des Referenzumsatzes (weniger als 6.000 Euro) erzielt, kann sie den Vorschuss von 7.500 Euro in voller Höhe behalten. |
Für die vier Gruppen ergeben sich folgende Unterschiede:
Für Soloselbständige und für kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten (Sonderfall) läuft die Förderung wie oben beschrieben. Die Neustarthilfe für Personengesellschaften wird an die Gesellschafter ausgezahlt. Jeder Gesellschafter kann entsprechend seines Anteils am Umsatz der Gesellschaft bis zu 7.500 Euro Neustarthilfe erhalten. Die Neustarthilfe der Kapitalgesellschaften wird an die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter ausgezahlt. Sie wird anders als die der Soloselbständigen berechnet. Der Betrag, den die Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft als Neustarthilfe auf Basis der Referenzumsätze bekommt, wird mit der Anzahl der Gesellschafter multipliziert, die mindestens 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten und die mindestens 20 Stunden für die Gesellschaft arbeiten (max. 30.000 Euro).
Was ist mit der November- und Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe II sowie der Überbrückungshilfe III?
Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit dem der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) oder der November- oder Dezemberhilfe (November bzw. Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden.
Dagegen kann die Neustarthilfe nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird – und umgekehrt. Die Antragstellenden müssen sich also bei ihrem Antrag zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III entscheiden.
Wie stellen Sie den Antrag?
Bei der Antragstellung wird unterschieden zwischen Soloselbständigen ohne Personengesellschaften, Soloselbständigen mit Personengesellschaften bzw. Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften.
1. Soloselbständige ohne Personengesellschaft sowie Personen mit kurz befristeten Beschäftigten in den Darstellenden Künsten (Sonderfall) haben ein Wahlrecht: Sie können ihren Antrag für die Neustarthilfe direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Oder sie können einen prüfenden Dritten (z.B. einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer) beauftragen, einen Antrag für sie zu stellen. Die Kosten für den prüfenden Dritten werden anteilig übernommen.
2. Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und Soloselbständige mit Personengesellschaften brauchen einen prüfenden Dritten: Soloselbständige, die Umsätze aus der Personengesellschaft berücksichtigen oder einen Antrag für ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft stellen möchten, beantragen die Neustarthilfe mithilfe eines prüfenden Dritten.
Seit dem 15. März können Soloselbständige, die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, in ihrem Antrag auf Neustarthilfe die Umsätze der Personengesellschaft geltend machen. Im Antragsformular geben die Soloselbständigen auch die Umsätze oder einen Anteil der Umsätze der Personengesellschaft an. Die Höhe des Anteils richtet sich danach, wie normalerweise die Gewinne der Personengesellschaft verteilt werden. Hat der Soloselbständige also z.B. zwei Mit-Gesellschafter und bekommt normalerweise jeder ein Drittel der Gewinne, dann kann der Soloselbständige ein Drittel der Umsätze der Gesellschaft in seinem Antrag auf Neustarthilfe angeben. Antragsteller und Empfänger der Neustarthilfe ist aber der Soloselbständige, nicht die Gesellschaft.
3. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften brauchen einen prüfenden Dritten: Soloselbständige, die einen Antrag für ihre Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft stellen möchten, können ab Ende März 2021 die Neustarthilfe ebenfalls mithilfe eines prüfenden Dritten beantragen. Der prüfende Dritte stellt für die Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft einen Antrag im Namen der Kapitalgesellschaft. Die Förderung, die der Kapitalgesellschaft nach dem Referenzumsatz zusteht, wird mit der Anzahl der Gesellschafter multipliziert, die mindestens 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten und mindestens 20 Stunden für die Gesellschaft arbeiten.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
- Jede soloselbständige Person und jede Kapitalgesellschaft kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
- Eine nachträgliche Änderung von Anträgen ist derzeit noch nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
- Umsätze aus Personengesellschaften müssen gegebenenfalls bei der Endabrechnung der Personengesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum angegeben werden. Es ist daher am besten, sie gleich mit einzuberechnen, denn dann fällt der Vorschuss höher aus.
Corona-Überbrückungshilfe II
(von November 2020 bis Juni 2021)
Hinweis von Ihrem Plus Advise Team: Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an. Wir unterstützen Sie.
Übersicht: Was ist die Überbrückungshilfe II?
Die Überbrückungshilfe ist ein Fixkostenzuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Erstanträge für die Überbrückungshilfe II können bis 31. März 2021 gestellt werden.
Neu: Ab dem 24. Februar 2021 bis einschließlich 31. Mai 2021 können Änderungsanträge gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist bis zum 30. Juni 2021 möglich.
Mit der Überbrückungshilfe II werden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen. Die Zugangskriterien für Unternehmen wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I erleichtert und die Fördersätze erhöht.
Wer kann die Förderung beantragen?
Kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 sowie Umsatzeinbußen von:
- mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonatenoder
- mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
Ihr Unternehmen muss vor dem 31. Oktober 2019 gegründet worden und dauerhaft am Markt tätig sein.
Wie stellen Sie den Antrag?
Den Antrag konnten Sie bis 31. März 2021 hier über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst.
Ein Änderungsantrag kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Ab dem 24. Februar 2021 bis einschließlich 31. Mai 2021 können Änderungsanträge gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist bis zum 30. Juni 2021 möglich.
Was ist mit der November- bzw. Dezemberhilfe?
Die Überbrückungshilfe II wird auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet. Ob Sie November- bzw. Dezemberhilfe beantragen können, erfahren Sie hier.
Was und wie wird gefördert?
Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet werden:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch
Die Förderung beträgt maximal 50.000 Euro pro Monat. Die Überbrückungshilfe II können Sie auch beantragen, wenn Sie bereits Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe I erhalten haben. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften.
NEU: Mit der Überbrückungshilfe II bezuschussen wir auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich. Außerdem wird eine Personalkostenpauschale in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet.
Beispiel: Überbrückungshilfe II für Hotel
Ein Hotel hat kaum noch Gäste und daher einen Umsatzeinbruch von über 70 Prozent. Trotzdem müssen weiterhin Miete, Strom und Versicherungen gezahlt werden- pro Monat etwa 10.000 Euro. Die Überbrückungshilfe II übernimmt 90 Prozent dieser Fixkosten. Der Zuschuss beträgt 9.000 Euro pro Monat für die Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020.

Corona-Überbrückungshilfe III
(von November 2020 bis Juni 2021)
Hinweis von Ihrem Plus Advise Team: Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an. Wir unterstützen Sie.
Übersicht: Was ist die Überbrückungshilfe III?
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).
Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
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Warnung vor Phishing-Mails: Erneut kursieren E-Mails mit einem falschen Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung für Unternehmen. Öffnen Sie diese E-Mails nicht! Nutzen Sie ausschließlich die Antragsformulare dieser Seite.
Warnung vor Telefonbetrug: Ein Sprachcomputer meldet sich telefonisch bei Ihnen und gibt sich als Finanzverwaltung aus. Um über Coronahilfe informiert zu werden, soll eine Nummer eingegeben werden. Gehen Sie nicht auf solche Anrufe ein, sondern beenden Sie das Gespräch unverzüglich.
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Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin vor immense Herausforderungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben deshalb die Überbrückungshilfen erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Damit unterstützen wir noch mehr Unternehmen und Selbständige mit Corona-bedingten Umsatzausfällen.
Was ist neu:
Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021
Auch größere Unternehmen bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche) haben Anspruch
Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen, im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln).
Mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
Zusatzregelungen für Reisebranche (Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020), Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020), stationären Einzelhandel (Abschreibungskosten verderbliche Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte und Unternehmen der pyrotechnischen Industrie (Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019).
Wer kann die Förderung beantragen?
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Wie stellen Sie den Antrag?
Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst.
Auch Soloselbständige können bei der ÜH III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht).
Was und wie wird gefördert?
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag wurde auf 1,5 Millionen Euro (weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung) angehoben. Die beihilferechtlichen Grenzen, die derzeit bei 12 Millionen Euro (für alle staatlichen Förderprogramme wie z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, November-/ Dezemberhilfe) liegen, sind zu beachten. Dabei haben Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen ein Wahlrecht zwischen Bezuschussung nach Bundesregelung Fixkosten, die die Vorlage einer Verlustrechnung bedingt, und der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Weitere Infos dazu hier.
Erstattet werden:
bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
(Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Umsatzzahlen heranziehen (Infos dazu hier).
Beispiel 1:
Ein Restaurant ist geschlossen, die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen Fixkosten von 10.000 Euro werden zu 90 Prozent erstattet (9.000 Euro). Der Betrieb hat im Juni und Juli 2020 20.000 Euro in bauliche Hygienemaßnahmen investiert – davon werden ebenfalls 90 Prozent erstattet (18.000 Euro).
Beispiel 2:
Eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler mit Saisonware wie Weihnachts- oder Silvesterartikeln hat 80 Prozent Umsatzausfall. Ein Teil der Ware wurde stark preisreduziert online verkauft, ein Teil komplett abgeschrieben. Wertverlust: 20.000 Euro. Davon werden 90 Prozent (also 18.000 Euro) erstattet.
Wird eine Abschlagszahlung gezahlt?
Antragsberechtigte, die den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, erhalten eine Abschlagszahlung i.H.v. 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 800.000 Euro).
Kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, wenn man vorher schon andere Hilfen erhalten hatte?
Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.
Die Corona-November- und Dezemberhilfe
Hinweis von Ihrem Plus Advise Team: Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an. Wir unterstützen Sie.
Übersicht: Was ist die November- und Dezemberhilfe?
Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder am 28. Oktober 2020, am 25. November 2020 und am 2. Dezember 2020 zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Unternehmen, die von diesen Beschlüssen betroffen sind, erhalten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe).
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind.
Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November beziehungsweise Dezember 2019.
NEU: Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 und von der gewählten Beihilferegelung.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden:
Hinweis: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (unter anderem Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.
Wer kann die November- und Dezemberhilfe beantragen?
Direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren zeitweise Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen im November 2020 angeordnet wurde. Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die direkt von Schließungen betroffen sind.
Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.
Wichtig: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten stattdessen eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.
Beispiel 1:
Ein Restaurant muss im November geschlossen bleiben und hat deshalb keine Einnahmen. Im November 2019 belief sich der Umsatz auf 40.000 Euro. Dieser Betrieb erhält einen Zuschuss von 75 Prozent, also 30.000 Euro.
Beispiel 2:
Eine Wäscherei macht mit einem im November geschlossenen Hotel regelmäßig mindestens 80 Prozent seines Umsatzes. Im November 2019 waren dies 20.000 Euro. Wegen der Schließung des Hotels erhält die Wäscherei als Zulieferer 75 Prozent des Umsatzausfalls, also 15.000 Euro.
Beispiel 3:
Ein Musiker oder Kabarettist, der über eine Veranstaltungsagentur seine Leistungen für eine direkt betroffene Einrichtung, wie etwa ein Theater, erbringt, erhält einen Zuschuss von 75 Prozent seines Umsatzausfalls, sofern er einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent zu verzeichnen hat.
Was und wie wird gefördert?
Betroffene Unternehmen erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020. Für Soloselbständige und Jungunternehmen können andere Vergleichsumsätze gewählt werden.
Werden im November trotz Schließung Umsätze erzielt, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Beispiel:
Ein Unternehmen ist im November 2020 geschlossen, kann aber durch Zulieferungen an andere Betriebe 35 Prozent seines Umsatzes im November 2019 erzielen. Es erhält einen Zuschuss von 65 Prozent. Nach der Anhebung der Beihilfegrenzen und der Erweiterung um die „Bundesregelung Novemberhilfe und Dezemberhilfe“ können seit 27. Februar 2021 Erstanträge auch über 2 Millionen Euro bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der zulässigen Höhe der gewählten Beihilferegelung gestellt werden. Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 (maximal 75 Prozent) und von der gewählten Beihilferegelung. Wie bisher werden Abschlagszahlungen bis zu max. 50.000 Euro gezahlt, wenn die Anträge ausschließlich auf die Kleinbeihilfenregelung (und ggf. De-Minimis-Verordnung) gestützt werden. Nähere Informationen zu den Beihilferegelungen hier.
Die Überbrückungshilfe, das Kurzarbeitergeld und andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften.
Wichtig für Soloselbständige und Jungunternehmen:
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
Jungunternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung wählen.
Wie stellen Sie den Antrag?
Der Erstantrag kann bis 30. April 2021 hier von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Automatisch wird ein Abschlag i.H.v. 50 Prozent (maximal 50.000 Euro) gewährt.
Soloselbständige können den Erstantrag bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro z.T. hier selbst stellen, sofern sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Sie erhalten einen Abschlag in voller Höhe. Für den Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.
Seit Ende Februar können Änderungsanträge gestellt und Kontoverbindungen korrigiert werden. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist bis zum 31. Juli 2021 möglich. Ein Änderungsantrag kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Der Antrag richtet sich an diejenigen, die (nachträglich) eine Erhöhung des Förderbetrags beantragen oder eine Änderung ihrer Kontoverbindung mitteilen wollen.